Planung

Höchstes Expertenwissen bei Planung und Genehmigung

Beschleunigtes Genehmigungsverfahren

Die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen durch Sachverständige hat in jedem Fall eine beschleunigende Wirkung auf das Genehmigungsverfahren und erleichtert die Bearbeitung durch die Behörden und die beteiligten Institutionen.

 

Darüber hinaus können erhebliche Kosten eingespart werden:
In der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW“ kann aufgrund der Reduzierung des Aufwandes bei der Einbeziehung eines ö.b.v. Sachverständigen die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 % reduziert werden.

Bei der Planung unserer Anlagen sind wir absolute Praktiker, orientieren uns aber stets an den „Besten verfügbaren Techniken“ (BVT). FGH plant und baut Abwasseranlagen für alle Herkunftsbereiche des Anhanges 40 zur Abwasserverordnung, von der Galvanik, Eloxalanlage, Pulverbeschichtungsanlage, KTL bis zu Technischen Werkstätten.

 

(engl.: Best Available Techniques Reference Documents, BREF‘s) „Technischer Stand der Tätigkeiten und Betriebsmethoden, die praktisch geeignet und wirtschaftlich vertretbar sind, um die Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte einzuhalten und ein allgemein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen.“

Rechtsbereiche

Wir bieten Ihnen die Umsetzung der wesentlichen umweltrechtlichen Anforderungen aus den Rechtsbereichen Wasser, Abwasser, Abfall, Gefahrstoffe und Luft umfassend an.

Hierzu gehören:

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Sicherheitskonzept und Sicherheitsmanagementsystem nach StörfallV (12. BImSchV),
  • Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen,
  • Gefährdungsbeurteilungen nach GefStoffV,
  • Kostenreduzierung durch wassereinsparende Maßnahmen
  • Konzepte zur TA Luft
  • Konzepte zur Industrieemissionsrichtlinie (IED)

Erstellung von Genehmigungsanträgen als Planverfasser sowie Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren im Bereich Immissionsschutz- und Wasserrecht, wie z. B.

  • Neugenehmigung von Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Änderungsgenehmigung von Anlagen nach §16 Abs. 1 BImSchG
  • Anzeigen nach §15 Abs.1 BImSchG
  • Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen nach § 58 Landeswassergesetz (LWG)
  • Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nach § 59 Landeswassergesetz (LWG)
  • Erlaubnis und Bewilligung für die Benutzung eines Gewässers nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
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